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Wer meldet was wann?

Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern zukaufen.

Die Bestimmung der meldepflichtigen Person erfolgt gemäss geltender Definition über den Geldfluss. Konkret bedeutet dies, dass diejenige Person für Milchkaufvertrags- und Milchproduktionsdaten meldepflichtig ist, welche dem Produzenten das Milchgeld direkt auf dessen Konto auszahlt.
Die Meldepflicht zur Angabe der Daten zur Segmentierung richtet sich nach der gehandelten Milchmenge der Käsereien und Milchsammelstellen. Als im Sinne der Segmentierung meldepflichtig sind Käsereien und Milchsammelstellen, welche jährlich mehr als 100‘000 kg Milch handeln.

 

Wer meldet? Formular Welche Daten? Meldefrist
Käsereien und
Milchsammelstellen
TSM1

Die Milchverwerter haben eine Verwertungskontrolle zu führen.
Aus dieser müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

- Zugekaufte Milch

- Unverarbeitete Milch

- Verarbeitete Milch
    o Menge
    o Art der Produkte
    o Menge der Produkte

Bis zum 10. Tag des folgenden Monats gemäss Art. 9 Absatz 3 (MSV).
MPD1 Die Milchverwerter müssen die Milchmengen, die ihnen die Milchproduzenten liefern, monatlich in Kilogramm melden.

Bis zum 10. Tag des folgenden Monats gemäss Art. 8 Absatz 2 (MSV).

 

Gemäss Art. 8 Absatz 3 (MSV) müssen die Produktionsdaten von Sömmerungsbetriben spätestens bis zum 15. Dezember gemeldet werden.

MKV1

Die Milchverwerter, die Milch als Erstmilchkäufer von Produzenten kaufen, müssen die vereinbarten Milchkaufvertragsmengen sowie die Laufzeit und die Meldeperiode melden.

 

Die Milchkaufvertragsdaten müssen laufend aktualisiert werden.

Bis zum 10. Juli gemäss
Art. 7a (MSV) .

 

Aktualisierung der Milchkaufvertragsdaten bis zum 10. Tag des folgenden Monats gemäss Art. 7b (MSV) .
BOMilch1 Milchverwerter müssen die eingekaufte und verkaufte Milch pro Segment separat für jeden Milchlieferanten/-käufer melden.

Bis zum 15. Tag des folgenden Monats gemäss Dienstleistungsvertrag der TSM mit der BO Milch.

Direktvermarkter:
Als Direktvermarkter gelten Produzenten,
die eigene Produkte ab ihren Betrieben
direkt Verbrauchern verkaufen.
TSM1

Die Direktvermarkter müssen die produzierte und ab Hof verkaufte Milch melden.

 

Die Milchmenge pro Monat kann halbjährlich gemeldet werden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.
Bis zum 10. Tag des folgenden Monats gemäss Art. 10 Absatz 1 (MSV).
Alpmilchverwerter:
Als Alpmilchverwerter gelten Produzenten,
welche auf ihrem Sömmerungsbetribe Milch
verarbeiten
TSM8

Die Alpmilchverwerter haben eine Verwertungskontrolle zu führen. Aus dieser müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

- Zugekaufte Milch
- Unverarbeitete verkaufte Milch
- Verarbeitete Milch
    o Menge
    o Art der Produkte
    o Menge der Produkte
Gemäss Art. 8 Absatz 3 (MSV) müssen die Produktionsdaten von Sömmerungsbetrieben spätestens bis zum
15. Dezember gemeldet werden.

 

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