Die Meldepflicht zur Erfassung der MPD1 Milchmengen wird in folgendem Merkblatt aufgezeigt:
Nicht verkehrstaugliche Milch – Merkblatt zur korrekten Erfassung der entsprechenden Mengen:
Nach Artikel 2a Absatz 1 der Milchpreisstützungsverordnung (SR916.350.2) wird für Kuhmilch nur die Zulage für Verkehrsmilch ausgerichtet, sofern es sich um Verkehrsmilch handelt, welche die Anforderungen gemäss den Bestimmungen erfüllt, die das EDI gestützt auf die LGV15, die Verordnung vom 23. November 200516 über die Primärproduktion und die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201017 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt.18
07.30 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.30 Uhr