Gemäss Artikel 2a der Milchpreisstützungsverorodnung (MSV):
1 Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 5 Rappen je Kilogramm aus.
2 Es kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und im Rahmen der bewilligten Mittel anpassen.
gültig ab: | 01.01.2019 | 01.01.2022 | |
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Ansatz: | Fr. / kg | Fr. / kg | |
Zulage für Verkehrsmilch | |||
Kuhmilch | 0.045 | 0.050 |
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) müssen die Milchproduzenten das Gesuch für die Zulage für Verkehrsmilch bei der TSM Treuhand GmbH stellen. Im folgenden Merkblatt wird Schritt für Schritt erklärt, wie das Gesuch auf dbmilch.ch gestellt werden kann:
07.30 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.30 Uhr