Alle Milchverwerter, welche Milch von Milchproduzenten kaufen und/oder Milch verarbeiten, sind meldepflichtig und zwar ungeachtet, ob ein Anspruch auf Zulagen besteht oder nicht. Die Meldeformulare müssen monatlich bis spätestens am 10. des Folgemonates bei der TSM Treuhand GmbH (TSM) eingereicht werden.
Sämtliche Gesuche für das Abrechnungsjahr (November bis Oktober) müssen spätestens bis am darauf folgenden 15. Dezember (Poststempel) eingereicht werden, sonst verwirken die Ansprüche auf die Zulagen.
Die Anleitung zur Rapportierung des TSM1-Formulars kann hier abgerufen werden:
Gemäss der Milchwirtschaftlichen Gesetzgebung (Milchpreisstützungsverordnung) ist die direkt verkaufte Milch sowie diejenige Milch, welche auf dem Hof verarbeitet und die daraus hergestellten Produkte vermarktet werden, weiterhin zu melden. Diese Milchmengen und die hergestellten Produkte sind mit beiliegendem TSM1-Formular zu melden.
Die Anleitung zur Rapportierung des TSM1-Formulars für Direktvermarkter kann hier abgerufen werden:
Ab 2022 wird der ehemalige Alprapport TSM8 zu TSM1. Dies ermöglicht eine Vereinheitlichung der Milchverwertungsrapporten und soll zur Vereinfachung der Meldung von verwerteten Sömmerungsmilch beitragen. Zudem ist ab 2022 neu auch die Onlineerfassung bei den Sömmerungsbetrieben möglich. Hierzu finden Sie nachfolgend das entsprechende Merkblatt.
Nach der milchwirtschaftlichen Gesetzgebung müssen die Produzentinnen und Produzenten, die auf ihrem Sömmerungsbetrieb Milch verarbeiten, diese der Administrationsstelle nach Abschluss der Sömmerung mit dem TSM1 mitteilen.
Die Anleitung für die Meldung von nicht-verkehrstauglicher Milch kann hier heruntergeladen werden.
Nach Artikel 2a Absatz 1 der Milchpreisstützungsverordnung (SR916.350.2) wird für Kuhmilch nur die Zulage für Verkehrsmilch ausgerichtet, sofern es sich um Verkehrsmilch handelt, welche die Anforderungen gemäss den Bestimmungen erfüllt, die das EDI gestützt auf die LGV15, die Verordnung vom 23. November 200516 über die Primärproduktion und die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201017 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt.18
07.30 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.30 Uhr