Gemäss Artikel 1c der Milchpreisstützungsverorodnung (MSV):
1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 2a.
2 Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.
4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
Gemäss Artikel 2 der Milchpreisstützungsverorodnung (MSV):
1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:
2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach dem Anhang multipliziert.
3 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.
gültig ab: | 01.07.2020 | 01.01.2022 | |
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Ansatz: | Fr. / kg | Fr. / kg | |
Zulage für verkäste Milch | |||
Hartkäse | 0.105 | 0.100 | |
Halbhartkäse | 0.105 | 0.100 | |
Weichkäse | 0.105 | 0.100 | |
Frischkäse | 0.105 | 0.100 | |
Ziegen- und Schafkäse | 0.150 | 0.150 | |
Büffelkäse | 0.150 | 0.150 | |
Zulage für Fütterung ohne Silage | |||
Hartkäse | 0.030 | 0.030 | |
Halbhartkäse | 0.030 | 0.030 |
Siehe Angaben für die Zulage für Verkehrsmilch hier.
07.30 – 12.00 Uhr
13.00 – 16.30 Uhr